Dedesdorf Historisches Zentrum Dedesdorf-Eidewarden e.V.
Netzwerk für lebendige Geschichte und experimentelle Archäologie

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Satzung des Vereins

»Historisches Zentrum Dedesdorf-Eidewarden e.V.«


Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19.03.2006 in Dedesdorf

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am ………..

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes

Unter der Registriernummer VR…………………….. am ……………………….



§ 1 Name und Sitz des Vereins


  1. Historisches Zentrum Dedesdorf-Eidewarden e.V

  2. Sitz des Vereins ist Dedesdorf-Eidewarden

  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.



§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereines


  1. Der Zweck des Vereins ist die Erstellung, Nutzung und Betreuung einer Anlage mit funktionstüchtigen historischen Gebäudemodellen und Wirtschaftsflächen als öffentliches Freilicht-Museum, Forschungs- und Seminarzentrum für experimentelle Archäologie und lebendige Geschichte zur Aufarbeitung und Vermittlung regionaler Geschichte.

2a. Er fördert die archäologische und historische Forschung Nordwestdeutschland.

2b. Er fördert die Archäologie in Anwendung, Analyse, Experiment und Rekonstruktion in Verbindung mit Untersuchungen zur antropogenen Einwirkung auf Natur und Landschaft vor dem Hintergrund zukünftiger Nutzung der Ressourcen in der soziokulturellen und ökologischen Entwicklung.

2c. Er fördert die Vermittlung der Forschungsergebnisse an die Öffentlichkeit durch authentische Darstellungen mittels experimenteller und lebendiger Archäologie sowie in Form von Ausstellungen, Führungen, Vorträgen, Tagungen und Seminaren.

2d. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen Archäologie und Naturwissenschaften durch den Aufbau und den Fortbestand eines internationalen Verbindungswerkes von Fachleuten sowie die Nutzung bestehender Netzwerke.

3. Er unterstützt die Ziele des Denkmalschutzes in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbehörden.

4. Er fördert die wirtschaftliche Entwicklung der Region durch enge Zusammenarbeit mit ansässigen Firmen, Landwirtschafts- und Handwerksbetrieben, Einzelhandel und Gastronomie.



§ 3 Gemeinnützigkeit


  1. Der Verein dient der Förderung von Wissenschaft, Kultur und Bildung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird durch die in § 1, Abs. 1 genannten Ziele verwirklicht.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines widersprechen oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Geschäftsjahr


  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 5 Organe des Vereins


  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der Beirat



§ 6 Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft gliedert sich in Vollmitglieder und Fördermitglieder.

  2. Vollmitglied kann jede Einzelperson, Vereinigung oder Institution werden, die sich zu den Zielen des Vereines bekennt und seine Arbeit aktiv unterstützt. Alle Vollmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, juristische Personen werden durch einen Beauftragten vertreten. Alle Mitglieder haben das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht kann jedoch nur von persönlichen Mitgliedern wahrgenommen werden.

  3. Fördermitglied kann jede Einzelperson, Vereinigung, Institution oder Firma werden, die sich zu den Zielen des Vereines bekennen und seine Arbeit ideell oder finanziell unterstützt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können aber durch die Art und Weise ihrer Förderung Nutzungsoptionen im Sinne der Satzung auf die vereinseigenen Einrichtungen haben.

  4. Sowie für Vollmitglieder, als auch für Fördermitglieder gelten die gleichen Aufnahme- und Ausschlussbedingungen.

  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand durch einfachen Mehrheitsentscheid. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag auf der nächsten Vorstandsitzung.

  6. Mit der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereines anerkannt. Durch die Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Leistungen des Vereines. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

  7. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  8. Der Mitgliedsbeitrag wird auf 10,00 Euro/p.A. festgelegt.



§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt geschieht durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er geschieht ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des Kalenderjahres.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich den Zielen und dem Zweck des Vereines widersprechend verhält oder das Ansehen des Vereines schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandbeschluss mit einfacher Mehrheit. Legt das Mitglied innerhalb von zwei Wochen Widerspruch ein, ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.



§ 8 Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Organ des Vereines.

  2. Sie tagt mindestens einmal jährlich.

  3. Sie ist durch den Vorstand mit einer Frist von wenigstens sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen.

  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

  5. Alle zwei Jahre wählt sie zwei Kassenprüfer.

  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.



§ 9 Beschlussfassung


  1. Es wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt.

  2. Abstimmungen werden per Handzeichen durchgeführt.

  3. Wahlen sind geheim. Es kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, das per Handzeichen gewählt wird.

  4. Satzungsänderungen benötigen eine Zweidrittelmehrheit. Sie sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt anzukündigen.

  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.



§ 10 Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus einem Sprecher, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftleiter und kann um genau zwei weitere Mitglieder ergänzt werden. Er wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

  2. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und leitet die Geschäfte des Vereines. Er trifft alle Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Sprecher und auch der erste und der zweite Stellvertreter vertreten den Verein gemäß §26 BGB jeweils allein.

  3. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.



§ 11 Beirat


  1. Der Beirat besteht aus von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten Mitgliedern.

  2. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand des Vereines.

  3. Ein Beiratsmitglied darf eine öffentliche Stellungnahme im Namen des Vereines nur im Einvernehmen mit dem Vorstand abgeben.



§ 12 Auflösung des Vereines


  1. Die Auflösung kann auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung mit einer Zweidrittelmehrheit.

  2. Im Falle der Auflösung des Vereines oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an eine gemeinnützige Institution, die auf der letzten Mitgliederversammlung beschlossen wird.



Festgestellt am 19.03.2006

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