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Satzung des Vereins
»Historisches Zentrum
Dedesdorf-Eidewarden e.V.«
Beschlossen
auf der Gründungsversammlung am 19.03.2006 in Dedesdorf
Zuletzt
geändert auf der Mitgliederversammlung am ………..
Eingetragen
in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Unter der
Registriernummer VR……………………..
am ……………………….
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Historisches
Zentrum Dedesdorf-Eidewarden e.V
Sitz
des Vereins ist Dedesdorf-Eidewarden
Der
Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereines
Der
Zweck des Vereins ist die Erstellung, Nutzung und Betreuung einer
Anlage mit funktionstüchtigen historischen Gebäudemodellen
und Wirtschaftsflächen als öffentliches Freilicht-Museum,
Forschungs- und Seminarzentrum für experimentelle Archäologie
und lebendige Geschichte zur Aufarbeitung und Vermittlung regionaler
Geschichte.
2a. Er fördert die archäologische und historische
Forschung Nordwestdeutschland.
2b. Er fördert die Archäologie in Anwendung, Analyse,
Experiment und Rekonstruktion
in Verbindung mit Untersuchungen zur antropogenen Einwirkung
auf Natur und
Landschaft vor dem Hintergrund zukünftiger Nutzung der
Ressourcen in der
soziokulturellen und ökologischen Entwicklung.
2c. Er fördert die Vermittlung der Forschungsergebnisse an die
Öffentlichkeit durch
authentische Darstellungen mittels experimenteller und
lebendiger Archäologie sowie
in Form von Ausstellungen, Führungen, Vorträgen,
Tagungen und Seminaren.
2d. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen Archäologie und
Naturwissenschaften durch
den Aufbau und den Fortbestand eines internationalen
Verbindungswerkes von
Fachleuten sowie die Nutzung bestehender Netzwerke.
3. Er unterstützt die Ziele des Denkmalschutzes in
Zusammenarbeit mit den zuständigen
Fachbehörden.
4. Er fördert die wirtschaftliche Entwicklung der Region durch
enge Zusammenarbeit
mit ansässigen Firmen, Landwirtschafts- und
Handwerksbetrieben, Einzelhandel und
Gastronomie.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der
Verein dient der Förderung von Wissenschaft, Kultur und
Bildung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird durch die
in § 1, Abs. 1 genannten Ziele verwirklicht.
Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereines.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines
widersprechen oder durch unverhältnismäßige
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
die
Mitgliederversammlung
der
Vorstand
der
Beirat
§ 6 Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft gliedert sich in Vollmitglieder und Fördermitglieder.
Vollmitglied
kann jede Einzelperson, Vereinigung oder Institution werden, die
sich zu den Zielen des Vereines bekennt und seine Arbeit aktiv
unterstützt. Alle Vollmitglieder haben Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung, juristische Personen werden durch einen
Beauftragten vertreten. Alle Mitglieder haben das aktive Wahlrecht.
Das passive Wahlrecht kann jedoch nur von persönlichen
Mitgliedern wahrgenommen werden.
Fördermitglied
kann jede Einzelperson, Vereinigung, Institution oder Firma werden,
die sich zu den Zielen des Vereines bekennen und seine Arbeit ideell
oder finanziell unterstützt. Fördermitglieder haben kein
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können aber durch die
Art und Weise ihrer Förderung Nutzungsoptionen im Sinne der
Satzung auf die vereinseigenen Einrichtungen haben.
Sowie
für Vollmitglieder, als auch für Fördermitglieder
gelten die gleichen Aufnahme- und Ausschlussbedingungen.
Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand durch
einfachen Mehrheitsentscheid. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag auf der nächsten Vorstandsitzung.
Mit
der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereines anerkannt. Durch
die Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Leistungen des
Vereines. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Die
Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der
Mitgliedsbeitrag wird auf 10,00 Euro/p.A. festgelegt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der
Austritt geschieht durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er
geschieht ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des Kalenderjahres.
Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich den
Zielen und dem Zweck des Vereines widersprechend verhält oder
das Ansehen des Vereines schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch
Vorstandbeschluss mit einfacher Mehrheit. Legt das Mitglied
innerhalb von zwei Wochen Widerspruch ein, ruht die Mitgliedschaft
bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die mit einfacher
Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das entscheidende Organ des Vereines.
Sie
tagt mindestens einmal jährlich.
Sie
ist durch den Vorstand mit einer Frist von wenigstens sechs Wochen
unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen.
Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des
Vorstandes.
Alle
zwei Jahre wählt sie zwei Kassenprüfer.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe
des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
§ 9 Beschlussfassung
Es
wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt.
Abstimmungen
werden per Handzeichen durchgeführt.
Wahlen
sind geheim. Es kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen
werden, das per Handzeichen gewählt wird.
Satzungsänderungen
benötigen eine Zweidrittelmehrheit. Sie sind mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt anzukündigen.
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der
Protokollführung zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus einem Sprecher, zwei Stellvertretern, dem
Schatzmeister und dem Schriftleiter und kann um genau zwei weitere
Mitglieder ergänzt werden. Er wird alle zwei Jahre von der
Mitgliederversammlung gewählt.
Der
Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aus und leitet die Geschäfte des Vereines. Er trifft alle
Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind. Der Sprecher und auch der erste und der zweite Stellvertreter
vertreten den Verein gemäß §26 BGB jeweils allein.
Der
Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
§ 11 Beirat
Der
Beirat besteht aus von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählten Mitgliedern.
Der
Beirat berät und unterstützt den Vorstand des Vereines.
Ein
Beiratsmitglied darf eine öffentliche Stellungnahme im Namen
des Vereines nur im Einvernehmen mit dem Vorstand abgeben.
§ 12 Auflösung des Vereines
Die
Auflösung kann auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung
beschließt die Auflösung mit einer Zweidrittelmehrheit.
Im
Falle der Auflösung des Vereines oder beim Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an eine
gemeinnützige Institution, die auf der letzten
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Festgestellt
am 19.03.2006
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